Unser Finanzminister hat ein Weihnachtspackerl für Arbeitgeber und -nehmer geschnürt. Nutzen Sie die Möglichkeiten aus.
Steuerfreie Weihnachtsgutscheine (anstelle von Betriebsfeiern) **NEU = 365 Euro**
Schon länger in den Medien, jetzt gibt es endlich die entsprechendne Regelungen! Ganz frisch auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für Finanzen) wurden die Regelungen zu den steuerfreien Weihnachtsgutscheinen (anstelle von Weihnachtsfeiern) in Höhe von 365 Euro veröffentlicht.
Im Wesentlichen geht es darum, dass bisher schon Vorteile von Arbeitnehmern aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von 365 Euro im Jahr steuerfrei waren. Da nun im Jahr 2020 aufgrund der Covid Maßnahmen Weihnachtsfeiern fast vollständig ausgefallen sind, können Dienstgeber stattdessen steuerfreie Gutscheine an Dienstnehmer ausgeben. Bis zu dem bekannten Betrag von 365 Euro sind auch diese Gutscheine steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Kriterien für diese Gutscheine sind die gleichen, wie sie bisher schon für die steuerfreien Weihnachtsgeschenke (=186 Euro) waren. Es können zB Wertgutscheine, Warengutscheine, Geschenkgutscheine, Kaufgutscheine uä sein. Wesentlich dabei ist, dass es sich nicht um Bargeld handelt, oder um Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können.
Diese Regelung ist nicht als Dauerregelung konzipiert. Diese Steuerfreiheit gibt es (vorerst) nur im Jahr 2020.
Sollte der Freibetrag von 365 Euro für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen heuer schon zur Gänze ausgeschöpft worden sein, können keine steuerfreien Weihnachtgutscheine mehr ausgegeben werden.
Weitere Details dazu auf der Seite des BMF: bitte anklicken zum BMF
Steuerfreie Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer = 186 Euro
Nur zur Erinnerung, diese Regelung ist nicht neu.
Sachzuwendungen sind bis maximal € 186,- jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei. Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden nach der Verwaltungspraxis als Sachzuwendung anerkannt.
Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburtstages, der Eheschließung etc.). Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug etc.) handeln.
Steuerfreie Coronaprämien und -zulagen an Dienstnehmer
Zulagen und Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise für Mitarbeiter sind im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Laut den BMF-FAQ „Corona“ besteht für die Steuerbefreiung keine Beschränkung auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen aufgeteilt erfolgen.
Es sind auch keine Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) zu entrichten.
Ihr Team von KWT